Jugendordnung
Präambel
In der Jugendordnung werden Strukturen und Verfahrensregeln niedergelegt, die die Satzung der TLG ergänzen bzw. sich aus ihr ableiten. Die Jugendordnung wird von der Jugendversammlung (Jugendtag der TLG) nach Satzung der TLG § 8.8 verabschiedet. Sie regelt die Arbeit innerhalb des Jugendausschusses, die Zusammenarbeit der Mitglieder mit dem Vorstand des Gesamtvereins sowie der anderen Abteilungen.
§ 1 Verwaltung und Berichtspflicht
Der Jugendausschuss (JA) verwaltet sich selbst (siehe § 12.3 Satzung der TLG). Er ist dem Jugendtag sowie dem geschäftsführenden Vorstand der TLG berichtspflichtig.
§ 2 Organe
Der JA wird nach innen durch den Vorstand des JA geführt und nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Der JA setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorstand JA (Mindestalter 18 Jahre)
- Vorsitzender JA
- Stellvertreter des Vorsitzenden JA (Jugendwart)
- Kassenwart / Kassenwartin
- Schülerwart / Schülerwartin
b) erweiteter Vorstand
- Aktivensprecher (auch im Team)
männl. Jugendvertreter/-sprecher (Mindestalter 14 Jahre, Höchstalter 18 Jahre)
- Aktivensprecherin (auch im Team)
weibl. Jugendvertreterin/-sprecherin (Mindestalter 14 Jahre, Höchstalter 18 Jahre)
- Vertreter Nachwuchsbereich Leichtathletik (LA)
- Vertreter Nachwuchsbereich Turnen-Spielen-Volleyball (TSV)
- Vertreter Nachwuchsbereich Basketball (BB)
- Vertreter Nachwuchsbereich . . .
§ 3 Vorstandssitzungen
Zu den Sitzungen des JA wird in der Regel der gesamte Vorstand des JA eingeladen. Für kurzfristige Entscheidungen ist der Vorstand des JA (§2 a) ausreichend.
§ 4 Jugendversammlung (Jugendtag der TLG) / Wahlrecht
Der Jugendtag findet gemäß § 12.2 Satzung der TLG vor der Mitgliederversammlung statt. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vorher durch Aushang und schriftlicher Information der einzelnen Abteilungen der TLG bekanntzumachen. Beim Jugendtag ist vom Vorsitzenden des JA oder dessen Vertreter ein Bericht abzugeben. Über den Jugendtag ist ein Protokoll anzufertigen. Am Jugendtag wird der Jugendausschuss neu gewählt. Wahlberechtigt sind alle TLG-Mitglieder aller Abteilungen ab 12 bis einschließlich 18 Jahre. Der Jahrgang ist für das Wahlrecht maßgebend. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Finanzgebaren
a. Der JA hat gemäß § 12.3 Satzung der TLG ein eigenes Finanzgebaren. Der JA erhält von der
Vereinskasse einen prozentualen Anteil der Mitgliederbeiträge. Er ist je nach Bedarf beim
Vereinsvorstand einzufordern und wird jährlich vom Vereinsvorstand bestätigt.
b. Der Kassenwart führt die Kasse nach den Grundsätzen der Vereinssatzung. Für die
Kassengeschäfte führt er ein durch den Vereinsvorstand angelegtes Bankkonto. Verfügungs-
berechtigt über dieses Konto sind der Vorsitzende des JA und der Kassenwart des JA.
§ 6 Auftrag
Der Jugendausschuss (JA) fördert Aktivitäten, die sportlich und gesellig, auch vielleicht lehrreich sowie präventiv sind und jüngere und ältere TLG’ler zusammenführt. Finanzielle Förderungen im Bereich der Jugendarbeit, nach den Richtlinien der Stadt Troisdorf, werden vom JA vermittelt. Diese müssen schriftlich beim JA beantragt werden.
§ 7 Änderungen der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur vom Jugendtag (Jugendversammlung gemäß Vereinssatzung) oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Jugendordnung der TLG vom 5.März 1996 wird hiermit aufgehoben.
Troisdorf, den 21. März 2007
Unterschriften des Vorsitzenden JA und des Protokollführers
gez. Stefan Steeger gez. Franz Schrader










